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   VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15   

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VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15 (https://dejure.org/2015,35728)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11.11.2015 - 2-VII-15 (https://dejure.org/2015,35728)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11. November 2015 - 2-VII-15 (https://dejure.org/2015,35728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsbegehren bzgl. der Verfassungswidrigkeit des Abschnitts A § 20 Abs. 2 und des Abschnitts C Nr. 15 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004; Führung der Facharztbezeichnung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin; Zusatzweiterbildung ...

  • rewis.io

    Allgemeinmediziner

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 84 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Weiterbildung/Anerkennung von Abschlüssen | Popularklage WBO: Übergangsbestimmung "Facharzt für Allgemeinmedizin (Hausarzt)"

Besprechungen u.ä.

  • arzthaftung-wegen-behandlungsfehler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Popularklage gegen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns: Folgen einer nicht europarechtskonformen Regelung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Bayern, 21.04.1993 - 2-VII-91

    Verbot des Ausbringens von A13-Stellen in kleinen Gemeinden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    Das Vorbringen des Antragstellers bedarf der Auslegung, um festzustellen, was insoweit der eigentliche Gegenstand seiner Popularklage ist (vgl. VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/108; vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/65).

    Auch ein Unterlassen des Normgebers kann Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substanziierter Weise dargelegt wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 VerfGHE 43, 95/98; vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/146 f.; VerfGHE 46, 104/108; VerfGH vom 12.7.1995.

    Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Normgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 46, 104/109; VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/180 f.; vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/164 f.).

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    aa) Er untersagt dem Normgeber, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.5.2014 NJW 2014, 3215 Rn. 102).

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (VerfGH NJW 2014, 3215 Rn. 103).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    Dies gebietet eine umfassende Güterabwägung, die aber nur dann zu einer Korrektur führt, wenn die betroffenen Individualinteressen ersichtlich schwerer wiegen als die die Grundrechtsbeeinträchtigung auslösenden Allgemeinwohlinteressen (VerfGH vom 28.6.2013 BayVBl 2014, 333/336; BVerfG vom 24.5.1977 BVerfGE 44, 353/373).

    Sie liegt typischerweise dann vor, wenn eine Rechtsposition nachträglich durch Vorschriften verschlechtert wird, die auf aus der Vergangenheit stammende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewandt werden (vgl. VerfGH vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/116 f. m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 05.07.1990 - 10-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    Auch ein Unterlassen des Normgebers kann Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substanziierter Weise dargelegt wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 VerfGHE 43, 95/98; vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/146 f.; VerfGHE 46, 104/108; VerfGH vom 12.7.1995.

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn ein relevantes Unterlassen des Normgebers gerügt wird, weil dieser im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan habe, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder anderer Verfassungsbestimmungen verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 43, 95/98; 45, 143/146 f.; 46, 104/108; 48, 55/57; 51, 155/159; 56, 141/142; 62, 61/66 f.).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    Dessen Schutz rechtfertigt bei Ärzten strenge fachliche Maßstäbe und sogar einen gewissen "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen (vgl. BVerfG vom 25.2.1969 BVerfGE 25, 236/248; vom 14.3.1989 BVerfGE 80, 1/24).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    Dies gebietet eine umfassende Güterabwägung, die aber nur dann zu einer Korrektur führt, wenn die betroffenen Individualinteressen ersichtlich schwerer wiegen als die die Grundrechtsbeeinträchtigung auslösenden Allgemeinwohlinteressen (VerfGH vom 28.6.2013 BayVBl 2014, 333/336; BVerfG vom 24.5.1977 BVerfGE 44, 353/373).
  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, er reicht jedoch nicht so weit, dass die Betroffenen für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition im weitesten Sinn bewahrt werden müssten (VerfGH vom 22.1.1981 VerfGHE 34, 14/26; vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/107; Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 118 Rn. 39).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    bb) Art. 101 BV umfasst das Recht eines Arztes, die Öffentlichkeit über erworbene berufliche Qualifikationen wahrheitsgemäß und in angemessener Form zu informieren (BVerfG vom 29.10.2002 BVerfGE 106, 181).
  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    Danach ist zwischen Berufszulassungsregelungen sowie bloßen Berufsausübungsregelungen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 35, 56/67; VerfGH vom 24.5.2012 VerfGHE 65, 88/100 f. m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15
    Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Normgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 46, 104/109; VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/180 f.; vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/164 f.).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

  • BVerfG, 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97

    Versagung der Anerkennung einer in der Weiterbildungsordnung von

  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

  • VerfGH Bayern, 18.12.2007 - 9-VII-05

    Glücksspielbeschränkungen und Jugendschutz

  • VerfGH Bayern, 06.04.1989 - 2-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

  • VerfGH Bayern, 04.07.2001 - 2-VII-00

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

  • VerfGH Bayern, 22.10.1992 - 14-VII-91
  • VerfGH Bayern, 12.07.1995 - 7-VII-93
  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

    Danach ist zwischen objektiven und subjektiven Berufszulassungsregelungen sowie bloßen Berufsausübungsregelungen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.5.2012 VerfGHE 65, 88/101 f. m. w. N.; VerfGHE 66, 101/118; vom 11.11.2015 BayVBl 2016, 443 Rn. 44).

    Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VerfGH vom 13.1.2000 VerfGHE 53, 1/7 m. w. N.; BVerfG vom 11.6.1958 BVerfGE 7, 377/404 ff.), der eine umfassende Güterabwägung gebietet, die aber nur dann zu einer Korrektur führt, wenn die betroffenen Individualinteressen ersichtlich schwerer wiegen als die die Grundrechtsbeeinträchtigung auslösenden Allgemeinwohlinteressen (VerfGHE 66, 101/119; VerfGH BayVBl 2016, 443 Rn. 46; BVerfG vom 24.5.1977 BVerfGE 44, 353/373).

  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn der Normgeber im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie eine Regelung unterlassen hat, zu der er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder anderer Verfassungsbestimmungen verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/66 f.; vom 11.11.2015 VerfGHE 68, 295 Rn. 61; vom 26.3.2018 VerfGHE 71, 59 Rn. 122; vom 24.9.2018 VerfGHE 71, 246 Rn. 27; jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 21-VII-17

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung einer Stadt über die Sperrung einer Brücke an

    Auch ein Unterlassen des Normgebers kann Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substanziierter Weise dargelegt wird, der Verordnungsgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 VerfGHE 43, 95/98; vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/146 f.; VerfGHE 46, 104/108; VerfGH vom 12.7.1995 VerfGHE 48, 55/57; vom 18.11.1998 VerfGHE 51, 155/159; vom 5.11.2003 VerfGHE 56, 141/142; VerfGHE 62, 61/66; vom 11.11.2015 VerfGHE 68, 295 Rn. 37).
  • VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn ein relevantes Unterlassen des Normgebers gerügt wird, weil dieser im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan habe, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder anderer Verfassungsbestimmungen verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 61/66 f. m. w. N.; 64, 89/92 f.; VerfGH vom 11.11.2015 VerfGHE 68, 295 Rn. 61).
  • VerfGH Bayern, 12.09.2016 - 12-VII-15

    Popularklage gegen Regelungen zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug

    b) Soweit der Antragsteller rügt, Art. 6 BayMRVG sei um die Pflicht zu ergänzen, Zwangsbehandlungen immer gerichtlich überprüfen zu lassen, ist sein Vorbringen auszulegen, um festzustellen, was der eigentliche Gegenstand seiner Popularklage ist (vgl. VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/108; vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/65; vom 11.11.2015 - Vf. 2-VII-15 - juris Rn. 36).
  • VerfGH Bayern, 11.04.2017 - 12-VII-16

    Antragserfordernis für die Berechtigungen des erfolgreichen

    Seine Popularklage ist dahingehend auszulegen (vgl. VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/108; vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/65; vom 11.11.2015 BayVBl 2016, 443 Rn. 36), dass er darüber hinaus keine Ergänzung der angegriffenen Vorschrift um eine Pflicht zur Information über das Antragserfordernis erreichen will.
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